Satzung

Satzung des Sport- und Spielvereins Homburg-Erbach e.V. 
(Version vom 26.06.2014)

§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Sport- und Spielverein Homburg-Erbach 1982 (SSV Homburg Erbach 1982). Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Homburg eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz e.V.. Der Verein gehört dem Saarländischen Landessportverband als Mitglied an.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind: Förderung des Sports Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2. Aufgaben

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. c) Die Durchführung und Ausbildung zu Sportwettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem Landessportverband. d) Pflegender Aufbau des Jungend- und Seniorensports innerhalb des Vereins.e) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. f) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in dem Verein ist freiwillig. Der Verein führt:

a) aktive Mitglieder (ab 18 Jahren) b) inaktive Mitglieder (ab 18 Jahren) c) jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahren) d) Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

1. Mitglieder des Vereins können werden: unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Satzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller mit Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt werden. Hiergegen kann der Antragsteller Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

4. Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod b) Austritt c) Ausschluss

1. Austritt Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu erfolgen. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen,wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden. Nach Ablauf derKündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.

2. Ausschluss Der Ausschluss erfolgt: a) wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als 6 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass soziale Natlage vorliegt. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben. b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, d) wegen unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von l4 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser muss schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet sein, der darüber entscheidet. Gegen eine Ablehnung des Einspruchs kann das Mitglied Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.Einspruch und Berufung haben aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der festgesetzte Beitrag wird viertel-, halb- oder ganz jährlich entrichtet.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung . Für Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, üben die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht aus.

2. Alle unter 1. genannten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz- und Hausordnung sowie sonstiger Anordnungen zu benützen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind: die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten, die Satzung von Verein und Landessportverband anzuerkennen, sich den Entscheidungen des Landessportverbandes und seiner Organe zu unterwerfen, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Geschäftsführender Vorstand

2. Gesamtvorstand

3. Mitgliederversammlung

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

1.) 1. Vorsitzender 2.) 2. Vorsitzender 3.) Schatzmeister 4.) Hauptkassierer5.) Schriftführer 6.) Pressewart 7.) Beisitzer

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein i. S. des § 25 BGB jeder für sich allein. Sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Dem geschäftsführenden Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins zu übertragen, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtvorstandesfallen oder satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorgehalten sind.

Es obliegt dem geschäftsführenden Vorstand der Verkehr mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und deren Kündigung. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist im Gesamtvorstand Bericht zu erstatten.

Im geschäftsführenden Vorstand werden durch interne Festlegung den einzelnen Mitgliedern gewisse Ressorts zur verantwortlichen Bearbeitung zugeteilt.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, über einen Betrag von EUR 400,– frei zu verfügen, jedoch nur einmal bis zur nächsten Vorstandsitzung. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Der Schatzmeister in Zusammenarbeit mit dem Hauptkassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1. oder 2. Vorsitzenden.

Der Schriftführer führt die Protokolle über die Versammlung und Vorstandsitzungen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden nicht gezahlt. Tatsächlich angefallene, nachweisbare Aufwendungen eines Vorstandsmitgliedes werden gegen Vorlage des entsprechenden Belegs auf dessen Konto überwiesen.

§ 9 Gesamtvorstand

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Neu- bzw.Wiederwahlen erfolgen in der Jahreshauptversammlung. Der Wahlrhythmus ist so einzurichten, da jährlich jeweils nur die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes zu wählen sind. (bereits in 92 folgend geändert) Die Pos. 1, 3, 5, und 7 werden in den ungeraden Jahren, die Pos, 2, 4, und 6 in den geraden Jahren gewählt. Auch wird bei jeder Mitgliedersammlung einer von 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren neu gewählt: Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei ausgeschiedenen Mitgliedern sind Nachwahlen möglich. Die Ämter können aber auch bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Gesamtvorstand.

Zusammensetzung des Gesamtvorstandes:

1. Geschftsführender Vorstand. 2. Abteilungsleiter

Abteilungsleiter und Mannschaftssprecher werden in den Abteilungen gewählt. Die Sitzungen des Gesamt-Vorstandes werden vom 1. Vors., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Zu den Vorstandsitzungen ist unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 1 Woche zu laden. Dringende Sitzungen können nach Bedarf innerhalb 24 Std. per Aushang anberaumt werden.

Über die Sitzungen ist ein vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. Es ist in der nächsten Sitzung zu verlesen und muss bestätigt werden.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn min. die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen im Gesamtvorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

1, Aufstellung eines Haushaltsplanvoranschlages 2. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung 3. Aufstellung der Tagesordnungen für Versammlungen 4. Vorbereitung der Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung 5. Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder 6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 7. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins 8. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs 9. Planung und Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliedersammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüssewieder aufzuheben.

1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal vom Vorstand in der Zeit vom 01.01. bis 30.06. einzuberufen.

3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntmachung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen.

4. Der geschäftsführende Vorstandkann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche durch öffentlichen Aushang einzuladen.

5. Die öffentliche Bekanntmachung ist erfüllt durch Aushang an der vereinseigenen Bekanntmachungstafel und Mitteilung in der ortsüblichen Presse.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich einzureichen.

7. Die Einbringung mündlicher Anträge in der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet ist und keine Satzungsänderung verlangt.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

2. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

3. Die Wahl eines von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu Überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.Einer der beiden Prüfer kann wieder gewählt werden.

4. Verabschiedung des Haushaltsplanes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unter- breiteten Anträge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigtenMitglieder, es sei denn, Gesetz und bzw. Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Kandidieren mehrere Mitglieder für eine Vorstandsfunktion,so ist geheim abzustimmen.

4. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider, ein gewählter Versammlungsleiter.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.1. und endet am 31.12. Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden vom 1. Vorsitzenden oder2. Vorsitzenden und vom Schatzmeister unterzeichnet.

§ 15 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 16 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und etwaige Überschüsse werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesemZwecke besonders einberufene Mitgliedersammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten Mitgliedern, vorausgesetzt, dass mindestens 10 Prozent stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sportes. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Satzung wurde errichtet am 21.07.1982 Die Satzung wurde zuletzt am 26.06.2014 aktualisiert.

Der Vorstand des SSV Homburg Erbach 1982 e.V.